forum Situation in Mali

Einführung in das Thema

Unter folgendem Link können Sie den Gremientext für dieses Thema abrufen:
https://tools.dmun.de/files/files/munbw/MUNBW%202024/SR_GT2_MINUSMA.pdf

Allgemein zum Sicherheitsrat:

Der Sicherheitsrat (SR) trägt laut UN-Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Er besteht aus insgesamt 15 Mitgliedern, fünf davon sind permanent vertreten (China, Frankreich, Großbritannien, Russland, USA) und zehn weitere werden alle zwei Jahre von der Generalversammlung (GV) gewählt. Dabei wird auf geographische Verteilung und den Beitrag der Länder zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geachtet. Der Vorsitz wechselt monatlich zwischen den vertretenen Staaten. Wenn andere Länder von Entscheidungen des SR besonders betroffen sind oder eine Streitpartei des behandelten Konflikts darstellen, können sie ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Im Gegensatz zu den Resolutionen der anderen Organe der Vereinten Nationen (VN) sind die Beschlüsse des SR nicht lediglich Empfehlungen oder Aufforderungen, sondern völkerrechtlich bindend. Sie bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern, wobei die ständigen Mitglieder des SR (“P5 - permanent five”) zustimmen müssen (Vetorecht). Enthaltungen werden in der Praxis nicht als Ausübung des Vetos behandelt. Aufgrund seiner Verantwortung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ist der SR das einzige Gremium der VN, das militärische Einsätze erlauben kann. Die Mitgliedstaaten der VN sind gemäß der UN-Charta aber zunächst zum Versuch einer friedlichen Streitbeilegung verpflichtet. Bevor es zu einer Legitimation eines militärischen Einsatzes kommt kann auch der SR Verfahren und Methoden hierzu vorschlagen oder die Parteien dazu auffordern den von ihm für notwendig erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Sollte das nicht zur Entspannung der Lage führen kann der SR gemäß Kapitel VII der UN-Charta (UNCh) tätig werden. Dazu muss er zunächst die Bedrohung oder den Bruch des Friedens oder das Vorliegen einer Angriffshandlung gemäß Art. 39 UNCh feststellen. Dies geschieht konkret über zwei Absätze, die bei allen Maßnahmen nach Kapitel VII Teil der Präambel sein müssen. Sie lauten: “feststellend, dass [Name der Situation, mit der sich die Maßnahmen beschäftigen] eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt” und “tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen”. Ohne die Aufnahme dieser Absätze sind Maßnahmen nach Kapitel VII nicht möglich. Ist es soweit gekommen, kann der SR gemäß Art. 41 UNCh gewaltlose oder gemäß Art. 42 UNCh militärische Sanktionen verhängen. Hinsichtlich Art. 41 UNCh geht es vor allem um Wirtschaftssanktionen, entweder gegen ein ganzes Land oder gegen Einzelpersonen (sog. “targeted sanctions”). Falls der SR die Maßnahmen nicht als ausreichend ansieht, kann er nach Art. 42 UNCh militärische Maßnahmen einleiten. Dies geschieht meist dadurch, dass er Mitgliedsstaaten der VN - klar und inhaltlich bzw. zeitlich begrenzt - zur Gewaltanwendung ermächtigt. Der SR hat zudem organisatorische Funktionen: Er empfiehlt der GV sowohl Mitglieder zur Aufnahme in die VN als auch eine Person für das Amt des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin.

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