forum Überprüfung der Umsetzung des Aktionsprogramms “Kultur des Friedens”

Einführung in das Thema

Unter folgendem Link können Sie den Gremientext für dieses Thema abrufen:
https://tools.dmun.de/files/files/munbw/MUNBW%202024/GV_GT2_Kultur%20des%20Friedens.pdf

Allgemein zur Generalversammlung:

Die Generalversammlung (GV) ist eines der sechs in Kapitel III der Charta der Vereinten Nationen (United Nations, UN) genannten Hauptorgane und der organisatorische Knotenpunkt, der die Richtung und den Weg weist, den das UN-System nehmen soll. In der Generalversammlung sind alle 193 Mitgliedsstaaten mit jeweils einer Stimme vertreten. Zusätzlichen Beobachterstatus - ohne Stimmrecht bei inhaltlichen Abstimmungen - haben der Vatikanstaat oder die Palästinensische Autonomiebehörde, sowie Sonderbehörden der VN und andere internationale Organisationen, wie die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO, International Atomic Energy Agency, IAEA), die Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) oder die Organisation zum Verbot von Chemiewaffen (Organization on the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW).
Die Sitzungsperiode der Generalversammlung beginnt im September eines jeden Jahres und ist ein Jahr lang. Zu Beginn einer neuen Sitzungsperiode findet die Generaldebatte statt, bei welcher die Staats- und Regierungschef*innen eine Rede halten. In den restlichen Sitzungen sind es bis zu fünfköpfigen Regierungsdelegationen. Die Hauptarbeit findet in sechs Fachausschüssen, genannt Hauptausschüssen (HA), statt. Diese sind in chronologischer Reihenfolge: Der Ausschuss für Abrüstung und internationale Sicherheit (HA 1, engl. Disarmament and International Security, DISEC), der Wirtschafts- und Finanzausschuss (HA 2, engl. Economic and Financial, ECOFIN), der Ausschuss für soziale, kulturelle und humanitäre Fragen (HA 3, Social, Cultural and Humanitarian Affairs, SOCHUM), der Ausschuss für besondere politische Fragen und Entkolonialisierung (HA 4, engl. Special Political Affairs and Decolonization, SPECPOL), der Verwaltungs- und Haushaltsausschuss (HA 5, engl. Administrativ and Budgetary) und der Rechtsausschuss (HA 6, engl. Legal Affairs). Zusätzlich kann sich die GV zu Dringlichkeitssitzungen binnen 24 Stunden zusammenfinden. Diese können einberufen werden, wenn der Sicherheitsrat zu einer Angelegenheit internationaler Sicherheit oder bei einem Völkerrechtsbruch keine Resolution oder keinen Beschluss fassen kann und im Anschluss sieben der aktuell im Sicherheitsrat vertretenen Mitgliedsstaaten - oder die Mehrheit aller UN-Mitgliedsstaaten - eine Dringlichkeitssitzung verlangen. Auf einer solchen Sitzung ist es der Generalversammlung ausnahmsweise möglich, Militärmissionen zu mandatieren, sofern diese eine Zweidrittelmehrheit erhalten. In der Geschichte der Vereinten Nationen wurden bisher zehn Dringlichkeitssitzungen einberufen. Die Kompetenzen der GV unterscheiden sich, je nachdem ob sie in das System der UN hinein wirken oder ob sie sich an die Mitgliedsstaaten richten. UN-intern ist die Generalversammlung die höchste weisungsberechtigte Instanz. Sie wählt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, sie hat das Budgetrecht - das heißt, das Recht über den Haushalt des Sekretariats und des UN-Systems zu bestimmen - und die Empfehlungen an das Sekretariat und die Sonderorganisationen und Programme sind bindend. Empfehlungen, welche die Generalversammlung an die Mitgliedsstaaten richtet, sind nicht völkerrechtlich bindend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Resolutionen der GV vollkommen wirkungslos sind. Resolutionen bilden häufig einen politischen und gesellschaftlichen Druck auf die Staats- und Regierungschef*innen der Mitgliedsstaaten, welche dann Inhalte der Resolutionen in geltendes nationales Recht umwandeln. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, welche zwar nicht im Wortlaut zu einem Gesetz in Deutschland wurde, welche aber die normative Grundlage der unveräußerlichen Grundrechte der Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes bilden. Außerdem gehört es zu den Kompetenzen der Generalversammlung nach Kapitel IV Artikel 18 (2), die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates und die Mitglieder des Menschenrechtsrates zu wählen und über die Aufnahme eines neuen Mitgliedsstaates oder Beobachters zu entscheiden.
Der Generalversammlung unterstehen einige Nebenorgane, wie zum Beispiel der Menschenrechtsrat und gemeinschaftlich mit dem Wirtschafts- und Sozialrat unterstehen der GV die Fonds und Programme der Vereinten Nationen.

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Papiere 1 bis 25 von 48.
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